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   VG Stuttgart, 16.08.1999 - 4 K 2115/99   

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VG Stuttgart, 16.08.1999 - 4 K 2115/99 (https://dejure.org/1999,19905)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.1999 - 4 K 2115/99 (https://dejure.org/1999,19905)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 16. August 1999 - 4 K 2115/99 (https://dejure.org/1999,19905)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MedR 2000, 142
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer auf § 153a Abs. 2 StPO gestützten

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.08.1999 - 4 K 2115/99
    Die Ruhensanordnung ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und Berufswahl als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991, NJW 1991, 1530, 1531).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1991 - 9 S 1227/91

    Anordnung über das Ruhen ärztlicher Approbation wegen Betäubungsmittelmißbrauch -

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.08.1999 - 4 K 2115/99
    Mit einer derartigen vorläufigen Maßnahme wird nach dem Willen des Gesetzes dem Schutz der Öffentlichkeit grundsätzlich Vorrang gegenüber den Interessen des Betroffenen eingeräumt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 ? 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 6 B 10514/91
    Auszug aus VG Stuttgart, 16.08.1999 - 4 K 2115/99
    Auch in diesem Fall erfordert der Sinn und Zweck des § 5 2 LVwVfG, der darin besteht, dass sichergestellt wird, dass behördliche Urkunden, wie eine nicht bzw. eine nicht mehr bestehende Befugnis dokumentieren, keine Verwendung mehr finden (Kopp, VwVfG, § 52 Randziffer 2), die Rückgabe (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.1990, NJW 1991, 2984 f.).
  • OVG Saarland, 29.11.2005 - 1 R 12/05

    Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung

    Beschluss vom 19.7.1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366 - im konkreten Fall war zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Hauptverhandlung in der Strafsache vor dem Landgericht ausgesetzt, weil die Einholung eines weiteren (zeitraubenden) Sachverständigengutachtens angeordnet worden war; das VG Stuttgart hat für die Ruhensanordnung nach Einleitung des Strafverfahrens "eine große Wahrscheinlichkeit für die strafgerichtliche Verurteilung des betroffenen Arztes" gefordert, die gegeben sei, wenn "seine Täterschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist"; im gegebenen Fall war der betreffende Arzt erstinstanzlich vom Amtsgericht wegen Körperverletzung in zwei Fällen in Tateinheit mit einem Fall der Beleidigung verurteilt worden, wobei das VG Stuttgart davon überzeugt war, dass dieses Urteil in der Berufungsinstanz "mit hoher Wahrscheinlichkeit" Bestand haben werde, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 16.8.1999 - 4 K 2115/99 -, MedR 2000, 142 sowie Leitsatz, dokumentiert bei Juris.
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